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Allgemeine Geschäftsbedingungen, Verkaufs- Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Greifenstein Wasserveredelung

(nachfolgend GWV genannt)

56072 Koblenz, Maximinstr.1

 

I. Geltung der Bedingungen

1. Lieferungen, Leistungen und Angebote der GWV erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.

Die Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen der GWV mit dem Besteller, auch wenn sie nicht nochmals

ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehenden bzw. abweichenden Geschäfts-

bzw. Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen.

 

2. Soweit den Mitarbeitern der GWV nicht eine entsprechende Vertretungsmacht kraft Gesetzes zusteht, sind diesen nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, zur Wirksamkeit bedürfen solche Abreden der schriftlichen Bestätigung.

 

 

II. Angebot, Vertragsschluss

1. Die Angebote von GWV sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die GWV. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung zustande.

 

2. Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist die schriftliche Auftragsbestätigung der

GWV.

 

 

III. Urheberrecht, Änderungsvorbehalt.

1. GWV ist berechtigt, Änderungen und Verbesserungen an Produkten und Leistungen vorzunehmen, eine Pflicht zur Vornahme derartiger Änderungen wird dadurch jedoch nicht begründet. Die Produktbilder können von der tatsächlich gelieferten Ware abweichen.

 

IV Preise

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise

der GWV bei Endkunden brutto, bei Geschäftskunden netto ab Werk. Die in den Preisen enthaltene Umsatzsteuer, wird in der gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung ausgewiesen.

 

2. In den Preisen nicht enthalten sind Verpackungs- und Versendungskosten sowie

die Kosten einer Transportversicherung. Alle Preise sind in EUR erstellt.

 

 

V. Lieferung, Gefahrenübergang

1. Die Lieferzeit beginnt erst nach Abklärung aller technischen Fragen und Vertragsbestandteile. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich

vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Falls nicht angegeben, wird

eine unverbindliche Lieferzeit vereinbart.

 

2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von

Ereignissen, die der GWV die Lieferung wesentlich erschweren

oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung,

behördliche Anordnungen, Verlust der Ladung usw., auch wenn sie bei den

Zulieferern der GWV eintreten - hat die GWV - auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen - nicht zu vertreten.

In diesen Fällen ist GWV berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist, hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die GWV von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche ableiten.

 

3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, ist die GWV berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern oder vom Vertrag zurückzutreten. Befindet sich der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, hat die GWV ebenfalls das Recht, Ersatz für entstandene Mehraufwendungen zu verlangen.

 

4. Alle Gefahren gehen auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den

Transport ausführende Person übergeben worden ist oder das Lager zwecks Versendung verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden der GWV unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

 

5. GWV ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

 

 

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Die Liefergegenstände bleiben bis zur endgültigen Bezahlung  Eigentum der GWV.

 

2.Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers - insbesondere Zahlungsverzug -

ist die GWV berechtigt, die Ware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. Die GWV ist nach Rücknahme der Ware zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. In der Zurücknahme der Ware ist kein Rücktritt vom Vertrag zu sehen. Dagegen beinhaltet die Pfändung der Ware durch die GWV stets einen Rücktritt vom Vertrag.

 

3. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln, insbesondere dieses auf eigene Kosten gegen Feuer-,Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig von der GWV durchführen lassen.

 

 

VII. Zahlungsbedingungen

1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der GWV nach Rechnungsstellung sofort und ohne Abzug zahlbar. GWV ist - auch im Falle anders lautender Bestimmungen des Bestellers - stets berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Bestellers zu verrechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die GWV berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

 

2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Betrag auf einem der Konten

der  GWV gutgeschrieben wurde.

 

3. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist die GWV  berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an, für Kaufleute 8% und für Endkunden 5% über dem Basiszinssatz Verzugszinsen zu berechnen. Grundlage bildet § 286 Abs.3 BGB.

 

4. Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder werden der

GWV andere Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Fragestellen, so ist die GWV berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Die GWV ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, so erlischt das Gebrauchsrecht des Bestellers an dem Liefergegenstand. Die GWV ist berechtigt, entweder den Liefergegenstand, ohne Verzicht auf ihre Ansprüche, bis zu deren Erfüllung wieder an sich zu nehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei Fortnahme des Liefergegenstandes gehen alle Kosten zu Lasten des Bestellers. Bei Rücktritt hat der Besteller der GWV, neben einer Entschädigung für die Benutzung des Liefergegenstandes, auch jede sonstige Wertminderung zu ersetzen.

 

5. Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn

Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn

die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

 

VIII. Gewährleistung

1. Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen

nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Darüber hinaus hat der Besteller Mängel, Falsch-Lieferungen oder Mengenabweichungen der GWV spätestens innerhalb von acht Werktagen nach erfolgter Lieferung schriftlich bekannt zu geben. Zeigt sich ein solcher Mangel, so hat der Besteller dies unverzüglich nach Entdeckung der GWV spätestens innerhalb von acht Werktagen nach erfolgter Lieferung schriftlich anzuzeigen.

 

2. Die Gewährleistungsfrist beträgt, wenn vertraglich nicht anders festgelegt, 24

Monate und beginnt mit dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung.

 

3. Macht der Besteller Gewährleistungsansprüche geltend, behält sich die GWV das Recht auf Nachbesserung vor. Die GWV kann nach ihrer Wahl verlangen, dass das beanstandete Teil zum Zweck der Reparatur vom Besteller entweder an die GWV geschickt wird oder von diesem bereitzuhalten ist. Die Kosten für Ein- und Ausbau, Versendung sowie anschließende Rücksendung bzw. Bereitstellung hat der Besteller zu tragen. Erfolgt die Reparatur nicht am Sitz der GWV, so hat der Besteller die hierfür entstandenen Aufwendungen nach den aktuellen Verrechnungssätzen der GWV zu erstatten.

 

4. GWV ist ebenfalls zur Ersatzlieferung berechtigt.

 

5. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht für Verschleißteile, Filter, Osmosemembrane  oder Betriebsmittel sowie im Falle der unsachgemäßen bzw. vertragswidrigen Behandlung oder Veränderung des Liefergegenstandes. Eine Gewährleistung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Bei Montage der gelieferten Anlagen durch den Käufer oder dessen Erfüllungsgehilfen, gehen alle daraus entstehenden Risiken, insbesondere Wasserschäden durch Undichtigkeiten auf diesen über.

 

6. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Mängelgewährleistungs-rechte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies

gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den

Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen und der eingetretene Schaden auf dem Fehlen der zugesicherten Eigenschaften beruht.

 

 

IX. Haftungsbeschränkung

1. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter

Handlung sind sowohl gegen die GWV als auch gegen deren

Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches

oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

 

X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der GWV und dem Besteller oder Lieferanten, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

2. Soweit der Besteller gewerblich tätig ist oder Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Hauptsitz der GWV ausschließlicher

Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Bei Privatleuten ist der Gerichtsstand der Wohnort bzw. Erfüllungsort.

 

3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Hauptsitz

der GWV Erfüllungsort.

 

4. Die Rechtswirksamkeit unserer hier aufgeführten Bedingungen bleibt auch dann erhalten, wenn einzelne Klauseln ihre Gültigkeit verlieren.

 

edelwasser@aol.com